Die stetig voranschreitende Digitalisierung von administrativen Prozessen und der zunehmende Verzicht auf Verträge und Dokumente in Papierform verlangt nach innovativen Wegen, digitalen Schriftstücken die Rechtsgültigkeit zu verleihen, die zuvor durch die eigenhändige Unterschrift auf einem Blatt Papier dokumentiert wurde. Auch im Zeitalter des Internets bedarf eine Willenserklärung, die Zustimmung zu einem Vertrag oder die Bestätigung einer Aussage einer unmissverständlichen und möglichst fälschungssicheren Bestätigung.
Die elektronische Signatur lässt die eigenhändige Unterschrift alt aussehen
Diese Funktion übernimmt immer häufiger die moderne elektronische Signatur. Die elektronische Signatur macht es nicht nur möglich, eine rechtlich bindende Willenserklärung abzugeben, sondern auch, die damit verbundene Identifizierung durchzuführen, ohne dass dazu ein Schriftstück in Papierform unterzeichnet werden muss. Die digitale Unterschrift hat damit in bestimmten Fällen die gleiche juristische Relevanz wie die eigenhändige Signatur auf Papier. Sie erfüllt in ihrer qualifizierten Form sowohl die Voraussetzungen für eine juristisch einwandfreie Authentifizierung als auch die Merkmale, die in der Rechtsprechung als Nichtabstreitbarkeit und Integrität einer Willenserklärung bezeichnet werden. Aus diesem Grund nutzen immer mehr öffentliche Einrichtungen und Ämter, aber auch Banken die elektronische Signatur zur beschleunigten Abwicklung administrativer Prozesse. Darüber hinaus kommt die elektronische Signatur vermehrt auch im Onlinehandel zum Einsatz.
Mit dem Internet wurde auch die elektronische Signatur immer wichtiger
Bereits zu Beginn der 90er Jahre des vergangenen Jahrhunderts wurde mit der Entwicklung von effektiven Methoden zur digitalen Authentifizierung begonnen. Im Jahr 1997 waren die ersten Verfahren soweit ausgereift, dass ein Gesetz notwendig wurde, das die Einsatzmöglichkeiten für eine elektronische Signatur in Deutschland eindeutig regelte. Aufgrund immer neuer technischer Möglichkeiten wurden die gesetzlichen Bestimmungen für die digitale Signatur kontinuierlich an den Entwicklungsfortschritt und die Rahmenbedingungen angepasst, die auf EU-Ebene etabliert wurden.
Die elektronische Signatur in ihren verschiedenen Formen
Grundsätzlich ist nach dem Signaturgesetz vom 16.05.2001 zwischen drei unterschiedlichen Formen der elektronischen Signatur zu unterscheiden. Die Merkmale, die die allgemeine elektronische Signatur ausmachen, beschreibt das Gesetz ebenso wie die fortgeschrittene Signatur und die qualifizierte Signatur. Die Unterschiede der drei Formen sind in erster Linie in den unterschiedlich hohen Sicherheitsstandards begründet, die eine digitale Unterschrift auszeichnen.
Während die allgemeine oder einfache elektronische Signatur allein durch die Angabe des Absenders und seiner Anschrift erstellt werden kann und praktisch keine rechtliche Sicherheit bietet, sind die Anforderungen an eine fortgeschrittene Signatur schon deutlich höher. Hier muss die elektronische Unterschrift mit einem einmalig zu erstellenden Signaturschlüssel bestätigt werden. Dazu können verschiedene elektronische Verfahren genutzt werden. In den meisten Fällen kommen dabei sogenannte PGP (Pretty Good Privacy) Programme zum Einsatz, die eine Verschlüsselung der zu übertragenden Daten ermöglichen. Durch diese Verschlüsselung wird ein recht hoher Sicherheitslevel erreicht.
Mit Zertifikat wird die elektronische Signatur noch sicherer
Übertroffen wird dieser Standard nur von der qualifizierten Signatur, bei der nach einer Identitätsprüfung ein Zertifikat über die Prüfung ausgestellt wird. Dazu wird in der Regel eine zusätzliche Hardware benötigt. So kann etwa ein auf diese Aufgabe programmiertes Kartenlesegerät als sichere Signaturerstellungseinheit (SSEE) dienen.
Aus dem Alltag kaum wegzudenken – die allgemeine elektronische Signatur
Die allgemeine oder einfache elektronische Signatur kommt vorzugsweise im persönlichen, aber auch im geschäftlichen elektronischen Schriftverkehr zum Einsatz. Sie unterliegt keinen besonderen Anforderungen und zeichnet sich lediglich durch die namentliche Angabe des Absenders und seiner Adresse aus. Bei Rechtsstreitigkeiten bietet die einfache elektronische Signatur nur eine sehr eingeschränkte Beweiskraft, die allein durch den Richter nach Augenschein bewertet wird. Zur Steigerung der Glaubwürdigkeit einer elektronischen Signatur kann vor Gericht die Expertise eines Gutachters berücksichtigt werden. Nach den Bestimmungen des § 127 BGB kann die einfache elektronische Signatur für formfreie Vereinbarungen verwendet werden.
Die fortgeschrittene elektronische Signatur bietet deutlich mehr Sicherheit
Die Anforderungen an eine fortgeschrittene elektronische Signatur, kurz FES, sind im § 2 Nr. 2 des Signaturgesetzes festgelegt. Danach muss eine fortgeschrittene Signatur mit einem einmalig verwendbaren Signaturschlüssel versehen sein. Die Mittel zur Erstellung eines solchen Schlüssels dürfen zum Zeitpunkt der Generierung des Schlüssels ausschließlich dem Signaturersteller zur Verfügung stehen. Darüber hinaus muss garantiert sein, dass der Ersteller der Signatur bei Bedarf zu identifizieren ist. Möglich ist dies durch die Hinterlegung einer biometrischen Unterschrift während der Signaturerstellung oder durch die Zuweisung eines Prüfschlüssels.
Ein Signaturschlüssel muss nicht zwingend auf kryptographischer Basis erstellt werden und auch nicht obligatorisch mit einem Zertifikat versehen sein. Auch ein auf der Festplatte eines Computers gespeicherter Signaturschlüssel erfüllt in Verbindung mit einem sogenannten PGP-Programm alle Anforderungen, die das Gesetz an eine fortgeschrittene elektronische Signatur stellt.
Wie die einfache elektronische Signatur besitzt aber auch die fortgeschrittene Version im Falle von Streitigkeiten vor Gericht nur eine beschränkte Beweiskraft. Allein der Richter entscheidet auf Basis eines Augenscheinsbeweises, ob die vorgelegte fortgeschrittene Signatur als Beweismittel zugelassen werden kann. Sie ist deshalb ebenso wie die allgemeine elektronische Signatur ausschließlich für formfreie Vereinbarungen nach § 127 BGB einzusetzen.
Auch vor Gericht uneingeschränkt verwertbar – die qualifizierte elektronische Signatur (QES)
Die qualifizierte elektronische Signatur, kurz QES, stellt die sicherste Form der elektronischen Signatur dar. Die Anforderungen an die QES sind wie für alle anderen digitalen Signaturen im deutschen Signaturgesetz geregelt. Ergänzend zu den Bestimmungen für eine fortgeschrittene elektronische Signatur muss die QES über ein qualifiziertes Zertifikat verfügen, das zum Zeitpunkt der Erzeugung der elektronischen Unterschrift uneingeschränkt gültig ist. Eine qualifizierte elektronische Signatur basiert grundsätzlich auf einem geheimen asymmetrischen Verschlüsselungsverfahren, bei dem jedem Signaturschlüssel ein korrespondierender öffentlicher Signaturprüfschlüssel zugeordnet wird. Das Zertifikat für eine digitale Signatur dieser Form bestätigt die sichere Zuordnung des Signaturprüfschlüssels und des damit korrespondierenden Signaturschlüssels zu einer bestimmten Person, deren Identität zuvor mittels einer anerkannten Methode, wie etwa dem Postident-Verfahren, überprüft wurde.
Ein solches Zertifikat für eine elektronische Unterschrift darf lediglich von einem Zertifizierungsanbieter ausgestellt werden, der die entsprechenden Bestimmungen des Signaturgesetzes erfüllt und die Bereitstellung seiner Dienste bei der Bundesnetzagentur angezeigt hat.
Die qualifizierte elektronische Signatur stellt die einzige Möglichkeit dar, eine elektronische Signatur uneingeschränkt gerichtsverwertbar zu machen. Sie ersetzt die in vielen Fällen zwingend vorgeschriebene Schriftform, da durch das Prüfverfahren eine digitale Unterschrift zweifelsfrei einer bestimmten Person zugeordnet werden kann.
Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die elektronische Signatur in Deutschland
In Deutschland stellt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) die Grundlage der Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen dar. Dazu gehören auch die verschiedenen Vertragsformen und die Vorschriften, durch die Vereinbarungen Rechtsgültigkeit gewinnen.
In den §§ 125 ff BGB ist geregelt, durch welche elektronischen Formen die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form eines Vertrages ersetzt werden kann. Danach erfüllt in Deutschland ausschließlich die qualifizierte elektronische Signatur die notwendigen gesetzlichen Voraussetzungen, um einen Vertrag durch eine elektronische Signatur im Sinne der Zivilprozessordnung gerichtsfest zu machen. Nur Dokumente, die über eine qualifizierte elektronische Signatur verfügen, besitzen vor Gericht die gleiche Beweiskraft wie Urkunden auf Papier mit einer eigenhändigen Unterschrift.
Mit dem Signaturgesetz wurde die gesetzliche Basis für die elektronische Unterschrift geschaffen
Lediglich in den Fällen, die der Gesetzgeber von der Pflicht ausgenommen hat, eine qualifizierte elektronische Signatur beizubringen, können bei Gericht Dokumente als Beweismittel vorgelegt werden, die nur den Anforderungen an eine fortgeschrittene oder an eine einfache elektronische Signatur gerecht werden. Aufgrund eines Augenscheinsbeweises entscheidet dann der Richter, ob ein Dokument, das eine elektronische Signatur trägt, als Beweismittel zugelassen werden kann.
Grundlegende und weiterführende rechtliche Bestimmungen zur Form und Anerkennung einer elektronischen Signatur sind insbesondere im Signaturgesetz, aber auch im Vertrauensdienstegesetz und im Verwaltungsverfahrengesetz ausgeführt. Darüber hinaus kommen zahlreiche, die elektronische Signatur betreffende Vorschriften aus dem Formanpassungsgesetz zur Anwendung.
Die elektronische Signatur gilt über die Grenzen Deutschlands hinaus
Im Zuge der Globalisierung und der zunehmenden Kooperation von europäischen Unternehmen und Behörden gewinnt die elektronische Signatur immer mehr an Bedeutung. Aus diesem Grunde war es notwendig, auf EU-Ebene einheitliche Grundlagen für die elektronische Signatur zu schaffen. Die Gesetzgebung der Europäischen Union wurde in diesem Sinne ausgerichtet, was dazu geführt hat, dass die nationalen Bestimmungen angepasst werden. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die elektronische Signatur in Deutschland sind deshalb auch von den EU-Vorschriften beeinflusst.
Diese Vorteile bietet die elektronische Signatur im täglichen Leben
In Zukunft werden immer mehr Lebensbereiche von der Digitalisierung durchdrungen werden. Die elektronische Signatur wird deshalb eine stetig wachsende Bedeutung erhalten und im täglichen Leben zu einer Selbstverständlichkeit werden.
In erster Linie erleichtert die elektronische Signatur die webbasierte Korrespondenz zwischen Kunden und Unternehmen, aber auch zwischen Bürgern und Behörden. Ämter und öffentliche Einrichtungen nutzen die elektronische Signatur bei der Kommunikation mit Antragstellern ebenso wie die Wirtschaft im Kontakt mit ihren Kunden.
In der Regel müssen Anträge und Formulare eigenhändig unterschrieben werden, um Rechtsgültigkeit zu erlangen. Während das Ausfüllen von Formularen im Internet kein Problem darstellt, ist es zur Legitimation der Unterschrift des Antragstellers meist nötig, das entsprechende Formular auszudrucken und auf klassischem Wege per Post an die Behörde zu senden. Dies bedeutet nicht nur für den Antragsteller, sondern auch für den Empfänger einen hohen Aufwand, der mit Hilfe der elektronischen Signatur drastisch reduziert werden kann. Darüber hinaus sind die Erstellung auf Papier und der physische Transport von Unterlagen nicht nur mit höheren Kosten verbunden, sondern auch eine vermeidbare Belastung der Umwelt.
Die elektronische Signatur verkürzt Bearbeitungszeiten
Eine elektronische Signatur, die nach den Bestimmungen des Signaturgesetzes in ihrer Gültigkeit der eigenhändigen Unterschrift entspricht, trägt maßgeblich dazu bei, Verwaltungsprozesse zu vereinfachen und abzukürzen. Die elektronische Signatur trägt somit maßgeblich zur Verbesserung des Serviceangebots von Ämtern und Behörden bei. Durch die verkürzten Bearbeitungszeiten und den geringeren Aufwand steigt die Zufriedenheit der Bürger mit ihrer Verwaltung. Darüber hinaus hilft die elektronische Signatur dabei, Fristen einzuhalten. Da es bei der Zustellung von Briefen zu unvorhergesehenen Störungen kommen kann, ist es kaum möglich, die Laufzeit einer Postsendung exakt zu bestimmen. Ein über das Internet eingereichtes Schriftstück, das eine elektronische Signatur trägt, liegt dem Empfänger dagegen unmittelbar nach dem Absenden vor. Auf diese Weise ist es deutlich einfacher, vorgegebene Fristen exakt einzuhalten. Die elektronische Signatur ist somit nicht nur bürgerfreundlich, sondern hilft auch dabei, Rechtsnachteile durch verpasste Fristen zu vermeiden.
Die elektronische Signatur erhöht die Kundenzufriedenheit
Nicht nur Ämter und Behörden, sondern auch Unternehmen nutzen die elektronische Signatur, um die Beziehung zu ihren Kunden zu verbessern. Wenn Bestellungen oder Korrekturen in den Kundendaten, wie etwa die Änderung eines Sepa-Mandats, über das Internet abgewickelt werden können, ist ein solches Angebot geeignet, die Kundenzufriedenheit nachhaltig zu steigern. Die Einsatzmöglichkeiten für die elektronische Signatur in ihren verschiedenen Formen werden sich in Zukunft noch deutlich vergrößern und die eigenhändige Unterschrift in immer mehr Fällen ersetzen. Umso wichtiger ist es schon heute, die vielfältigen Vorteile zu erkennen, die die elektronische Signatur zu bieten hat.