Videosprechstunde – die ideale Möglichkeit, den Praxisalltag stressfreier und effektiver zu gestalten

Insbe­son­dere in länd­li­chen Gebieten mit einer geringen Arzt­dichte gehören über­füllte Praxen und lange Anfahrts­wege zum tägli­chen Alltag von vielen Ärzten und Pati­enten. Aber nicht nur auf dem Land, sondern auch in urbanen Räumen, wo eine ausrei­chende medi­zi­ni­sche Versor­gung gewähr­leistet ist, gibt es immer wieder Situa­tionen, in denen Ärzten wert­volle Zeit verloren geht, weil Pati­enten zu Hause aufge­sucht werden müssen, obwohl dies aus medi­zi­ni­scher Sicht nicht unbe­dingt erfor­der­lich ist. Umge­kehrt müssen sich auch Pati­enten auf den Weg in die Praxis machen, um zum Beispiel Kontroll­ter­mine wahr­zu­nehmen, für die eine physi­sche Präsenz in den Praxis­räumen nicht zwin­gend notwendig ist. Seit dem 1. April 2017 gibt es nun jedoch eine Alter­na­tive zu den zeit­rau­benden Arzt­be­su­chen. Daheim oder in der Praxis. Im Rahmen des E‑He­alth-Gesetzes wurden die notwen­digen gesetz­li­chen Grund­lagen zur Durch­füh­rung einer Video­sprech­stunde geschaffen.

Mit dem E‑Health-Gesetz wurden die rechtlichen Grundlagen für die Videosprechstunde geschaffen

Das „Gesetz für sichere digi­tale Kommu­ni­ka­tion und Anwen­dungen im Gesund­heits­wesen“, besser bekannt unter dem Namen E‑He­alth-Gesetz, wurde im Dezember 2015 vom Deut­schen Bundestag nach langen Diskus­sionen und mit zahl­rei­chen Ände­rungen an der ursprüng­li­chen Geset­zes­vor­lage endgültig verab­schiedet. In Kraft getreten ist es am 1. Januar 2016. Das Gesetz wurde erlassen, um die digi­tale Kommu­ni­ka­tion zwischen Ärzten, Pati­enten und Kassen zu verbes­sern und Rege­lungen zu schaffen, die eine sichere Spei­che­rung und Über­tra­gung von sensi­blen Pati­en­ten­daten gewähr­leisten. Neben der schritt­weisen Einfüh­rung von verschie­denen Anwen­dungen, die auf der elek­tro­ni­schen Gesund­heits­karte gespei­chert werden, wurden mit dem Gesetz auch die Grund­lagen zur Einfüh­rung von Ange­boten der Tele­me­dizin, insbe­son­dere von Video­sprech­stunden und Tele­kon­silen, gelegt.Seit dem 1. April 2017 ist es Ärzten auf Grund­lage dieses Gesetzes möglich, ihren Pati­enten Video­sprech­stunden anzu­bieten und abzu­rechnen. Seit dieser Zeit werden die Kosten für die elek­tro­ni­sche Alter­na­tive zum Gang in die Praxis und zum Haus­be­such von den Kran­ken­ver­si­che­rungen übernommen.

Technische Voraussetzungen und Verfahren zur Durchführung einer Videosprechstunde

Obwohl die für eine Video­sprech­stunde erfor­der­liche tech­ni­sche Grund­aus­stat­tung in nahezu jeder Arzt­praxis vorhanden sein dürfte, sind vor der ersten elek­tro­ni­schen Konsul­ta­tion wich­tige Vorbe­rei­tungen zu treffen. Zur Mini­mal­aus­rüs­tung zählen in der Tele­me­dizin neben einer Kamera und einem Mikrofon ein Laut­spre­cher und eine stabile Inter­net­ver­bin­dung. Sind diese grund­le­genden Kompo­nenten vorhanden, könnten die Gespräche aus tech­ni­scher Sicht bereits durch­ge­führt werden. Aller­dings unter­liegen die Video­sprech­stunden weiteren strengen Auflagen, die unter anderem im Bundes­man­tel­ver­trag für Ärzte gere­gelt sind.Um die bei einer Fern­be­hand­lung über­mit­telten Daten vor Miss­brauch zu schützen, dürfen Video­sprech­stunden ausschließ­lich über Video­dienst­an­bieter abge­wi­ckelt werden, die über eine vom Gesetz­geber vorge­schrie­bene Zerti­fi­zie­rung verfügen.In einem ersten Schritt muss sich der Arzt bei einem der zuge­las­senen Anbieter für den Service regis­trieren lassen. Zur Nutzung des Video­dienstes ist es nicht erfor­der­lich, einen zweiten Inter­net­zu­gang einzu­richten. Ist dieser in der Praxis jedoch vorhanden, darf dieser zweite Zugang nur zu orga­ni­sa­to­ri­schen Zwecken der Tele­me­dizin genutzt werden. Zur Durch­füh­rung von Video­sprech­stunden darf er nicht verwendet werden.Der Anbieter hat dafür Sorge zu tragen, dass die Video­sprech­stunde ohne äußere Störungen tech­ni­scher Art abge­halten werden kann. Das Gespräch zwischen dem Arzt und seinem Pati­enten muss deshalb über eine Peer-to-Peer-Verbin­dung abge­wi­ckelt werden und während der gesamten Über­tra­gungs­dauer voll verschlüs­selt sein. Ein zentraler Server darf in diesem Zusam­men­hang ausschließ­lich zum Gesprächs­aufbau einge­setzt werden. Es ist nicht zulässig, Server zu nutzen, die außer­halb der Euro­päi­schen Union stehen. Nach einem Zeit­raum von höchs­tens drei Monaten müssen alle in Verbin­dung mit einer Video­sprech­stunde erho­benen Meta­daten voll­ständig gelöscht werden. Die Daten dürfen nicht weiter­ge­geben und ausschließ­lich dazu verwendet werden, einen reibungs­losen Ablauf der Video­sprech­stunde zu ermög­li­chen. Die Inhalte der Über­tra­gung darf der Video­dienst­leister weder spei­chern noch einsehen. Eine Aufzeich­nung der Tele­kon­sul­ta­tion ist darüber hinaus sowohl dem Arzt als auch dem Pati­enten oder anderen Personen unter­sagt. Es ist außerdem nicht erlaubt, vor, während oder nach dem Arzt­ge­spräch Werbung einzu­blenden oder auf andere Art und Weise zu verbreiten.

Für Pati­enten ist es nicht erfor­der­lich, sich separat beim Video­dienst­leister anzu­melden. Sie erhalten vom Arzt ledig­lich einen Zugangs­code, mit dem sie sich in das System einwählen können. Dieser Zugangs­code verliert seine Gültig­keit spätes­tens einen Monat nach seiner Ausgabe. Sind weitere Video­sprech­stunden erfor­der­lich, muss ein neuer Code gene­riert werden. Darüber hinaus muss der Arzt dafür Sorge tragen, dass die Video­sprech­stunde in Räumen statt­findet, die eine ausrei­chende Privat­sphäre bieten und über die notwen­digen Voraus­set­zungen verfügen, die für eine reibungs­lose Konsul­ta­tion erfor­der­lich sind.

So können die in einer Videosprechstunde erbrachten Leistungen abgerechnet werden

Um die Tele­me­dizin zu fördern und das Angebot an Video­sprech­stunden zu steigern, können Praxen pro Arzt eine finan­zi­elle Unter­stüt­zung von bis zu 800 Euro pro Jahr erhalten. Mit diesen peku­niären Anreizen soll nicht nur ein Beitrag zur Deckung der Kosten geleistet werden, die durch die Inan­spruch­nahme eines zerti­fi­zierten Anbie­ters von Video­dienst­leis­tungen entstehen, sondern auch die Bereit­schaft geför­dert werden, entspre­chende Leis­tungen der Tele­me­dizin über­haupt anzu­bieten. Unab­ding­bare Voraus­set­zung zur Gewäh­rung der Förder­mittel ist die Zuge­hö­rig­keit des Arztes zu einer der medi­zi­ni­schen Fach­rich­tungen, denen es erlaubt ist, Video­sprech­stunden durch­zu­führen. Abge­rechnet wird der Technik- und Förder­zu­schlag in Höhe von 4,21 Euro über die Posi­tion 01450 in der Gebüh­ren­ord­nung. Die GOP 01450 wird mit 40 Punkten bewertet und für bis zu 50 Video­sprech­stunden pro Quartal ausge­zahlt. Bereits mit zwei Video­sprech­stunden pro Woche können so die Kosten für einen Video­dienst abge­deckt werden. Werden vier elek­tro­ni­sche Fern­be­hand­lungen durch­ge­führt, verbleibt die Hälfte des Zuschlags als Förde­rung in der Praxis.Da Video­sprech­stunden einen persön­li­chen Besuch in der Arzt­praxis ersetzen können, sind sie inte­gra­tiver Bestand­teil der pro Quartal gezahlten Versi­cherten- oder Grund­pau­schale. Eine geson­derte Berech­nung erfolgt deshalb nicht. Kann keine Pauschale geltend gemacht werden, weil der Patient inner­halb eines Quar­tals nicht persön­lich in der Praxis vorstellig geworden ist, besteht mit der neuen GOP 01439 die Möglich­keit, eine Video­sprech­stunde ähnlich wie ein Tele­fon­ge­spräch in Rech­nung zu stellen. Die GOP 01439 ist mit 9,27 Euro bezie­hungs­weise 88 Punkten ausge­stattet. Zusätz­lich zu dieser Posi­tion der Gebüh­ren­ord­nung wird der Technik- und Förder­zu­schlag für Video­sprech­stunden nach GOP 01450 gezahlt. Möglich ist eine Abrech­nung dieser Posi­tionen jedoch nur dann, wenn der Patient in den vergan­genen beiden Quar­talen mindes­tens einmal persön­lich in der Praxis erschienen ist. Außerdem muss sowohl die Erst­be­gut­ach­tung als auch die Kontrolle des Heilungs­ver­laufs in der glei­chen Praxis erfolgt sein.Einige Posi­tionen in der Gebüh­ren­ord­nung setzen pro Behand­lungs­fall eine Mindest­an­zahl an Kontakten zwischen Arzt und Patient voraus. Diese können nun teil­weise auch als Video­sprech­stunde orga­ni­siert werden. So ist es etwa möglich, einen der für die GOP 02310 oder 10330 vorge­schrie­benen drei Arzt-Pati­enten-Kontakte durch eine Fern­be­hand­lung zu ersetzen. Für andere GOPs, die mehrere Kontakte des Arztes zum Pati­enten vorsehen, gelten ähnliche Bestimmungen.Nicht nur Video­sprech­stunden, sondern auch Tele­kon­sile zur Begut­ach­tung von CT-Aufnahmen und Rönt­gen­bil­dern können seit dem 1. April 2017 über die entspre­chende Postion 34800 in der Gebüh­ren­ord­nung abge­rechnet werden. Die 2017 mit 91 Punkten und 9,58 Euro bewer­tete GOP umfasst neben den Kosten des elek­tro­ni­schen Versandes der Aufnahmen auch die ärzt­liche Leis­tung. Die ansonsten für den Versand in Rech­nung gestellte Pauschale nach GOP 40104 kann bei einem Tele­konsil nicht in Anspruch genommen werden.Grundsätzlich ist es Praxen aber nur dann möglich, Leis­tungen zu Video­sprech­stunden und Tele­kon­silen abzu­rechnen, wenn ein zerti­fi­zierter Video­dienst­an­bieter bestä­tigt, dass alle in der Anlage 31 b des Bundes­man­tel­ver­trages für Ärzte gefor­derten tech­ni­schen Voraus­set­zungen zur Durch­füh­rung einer Video­sprech­stunde oder eines Tele­kon­sils erfüllt sind. Eine entspre­chende Erklä­rung ist bei der Kassen­ärzt­li­chen Verei­ni­gung vorzulegen.

Welche Vorteile bietet die Videosprechstunde für Patienten und die medizinische Versorgung?

Beson­ders für Pati­enten in unter­ver­sorgten länd­li­chen Gebieten mit langen Anfahrts­wegen in die Praxis bringt die Tele­me­dizin eine spür­bare Verbes­se­rung der medi­zi­ni­schen Versor­gung. Durch Video­sprech­stunden ist der Arzt in der Lage, die Zahl seiner Haus­be­suche deut­lich zu redu­zieren. Die durch den Wegfall der Wege­zeiten entstan­denen zeit­li­chen Frei­räume können vom Arzt dazu genutzt werden, sich inten­siver mit der notwen­digen medi­zi­ni­schen Versor­gung seiner Pati­enten zu beschäftigen.Von der deut­li­chen Zeit­er­sparnis profi­tiert jedoch nicht nur der Arzt, sondern auch der Patient, für den lange Aufent­halte im Warte­zimmer der Vergan­gen­heit ange­hören. Durch die effek­ti­vere Nutzung der zur Verfü­gung stehenden Arbeits­zeit können außerdem lange Warte­zeiten auf einen Termin nach­haltig redu­ziert werden.

Gerade für ältere Menschen, die in ihrer Mobi­lität einge­schränkt sind und deshalb nur unter großem Aufwand eine Arzt­praxis aufsu­chen können, bietet die Tele­me­dizin erheb­liche Vorteile. Statt sich unter beschwer­li­chen Bedin­gungen auf den Weg zum Arzt machen zu müssen, bleiben sie bequem daheim in ihrem Wohn­zimmer. Mit Hilfe der modernen Tele­me­dizin ist der Arzt in der Lage, die für die Behand­lung notwen­digen Infor­ma­tionen auf elek­tro­ni­schem Wege zu erheben. Der direkte Kontakt über den Bild­schirm erlaubt es ihm außerdem, sich einen Eindruck über den körper­li­chen Zustand seines Pati­enten zu machen.Darüber hinaus wird durch die Video­sprech­stunde auch das Infek­ti­ons­ri­siko im Warte­zimmer dras­tisch redu­ziert. Pati­enten, die erst gar nicht in die Praxis kommen, können sich dort auch nicht mit anste­ckenden Krank­heiten infi­zieren. Auf diese Weise ist es zum Beispiel möglich, die Auswir­kungen der alljähr­lich wieder­keh­renden Grip­pe­welle einzudämmen.Die Vorteile der Video­sprech­stunde haben viele Pati­enten bereits erkannt. Umfragen haben bestä­tigt, dass sich eine Mehr­heit der Befragten durchaus vorstellen kann, ein solches Angebot zu nutzen. Insbe­son­dere Pati­enten von Haus­ärzten sind bereit, die Tele­me­dizin zu nutzen, wenn sie denn von ihrem Arzt ange­boten wird. Aller­dings besteht auch weiterhin der Wunsch, den Medi­ziner persön­lich kennen­zu­lernen. Ein erster Kontakt in den Praxis­räumen, der eine vom Gesetz vorge­schrie­bene Grund­vor­aus­set­zung für eine Video­sprech­stunde darstellt, ist auch für die Pati­enten von großer Bedeu­tung. Die Fern­be­hand­lung ersetzt nicht den direkten Kontakt zum Arzt, sie stellt ledig­lich eine effek­tive Ergän­zung in der Pati­en­ten­be­treuung dar. Ihre Vorteile spielt sie insbe­son­dere bei Befund­be­spre­chungen und Bera­tungen, aber auch bei Verlaufs­kon­trollen und dem Einholen von Zweit­mei­nungen aus.Darüber hinaus besteht für Pati­enten kein Grund zu befürchten, dass sie durch eine Video­sprech­stunde Nach­teile in der medi­zi­ni­schen Betreuung hinnehmen müssen. Die Anlässe, bei denen der persön­liche Arzt­kon­takt durch eine Fern­be­hand­lung ersetzt werden kann, sind auf bestimmte Tätig­keits­felder beschränkt.So können Video­sprech­stunden etwa für die visu­elle Kontrolle von Opera­ti­ons­wunden und Derma­tosen sowie für die Begut­ach­tung der Folgen einer strah­len­the­ra­peu­ti­schen Behand­lung einge­setzt werden. Zulässig sind Video­sprech­stunden auch bei der Verlaufs­kon­trolle von offenen, chro­ni­schen und akuten Wunden. Weitere Einsatz­ge­biete sind die Kontrolle von Störungen des Bewe­gungs- und Stütz­ap­pa­rates und die post­ope­ra­tive anäs­the­sio­lo­gi­sche Verlaufs­kon­trolle. In einer Video­sprech­stunde ist es außerdem möglich, die Funk­tion der Stimme und die Sprach­fä­hig­keit zu beurteilen.

Welche Vorteile bietet die Videosprechstunde Ärzten und ihren Praxen?

Die Vorteile von Video­sprech­stunden für Ärzte sind unschwer auszu­ma­chen. Zeit­rau­bende lange Anfahrts­wege zum Pati­enten und über­füllte Warte­zimmer können effektiv vermieden werden, wenn nur noch jene Pati­enten in die Praxis kommen, bei denen der physi­sche Kontakt zum Arzt für die Behand­lung uner­läss­lich ist. In vielen Fällen ist es bei Folge- und Kontroll­un­ter­su­chungen ausrei­chend, wenn der Arzt sich auf elek­tro­ni­schem Wege ein Bild vom Zustand seines Pati­enten machen kann. Die einge­sparte Zeit kann er in eine inten­si­vere Versor­gung von Kranken inves­tieren, bei denen auf den persön­li­chen Besuch in der Praxis nicht verzichtet werden kann. Um die nötige Qualität der Behand­lung zu gewähr­leisten, ist es nicht allen Ärzten erlaubt, Video­sprech­stunden anzu­bieten und durchzuführen.

Die Vorteile der modernen Kommu­ni­ka­ti­ons­technik können seit dem 1. April 2017 folgende Fach­ärzte nutzen:

  • Anäs­the­sisten
  • Augen­ärzte
  • Chir­urgen
  • Derma­to­logen
  • Fach­ärzte für Innere Medizin
  • Fach­ärzte für physi­ka­li­sche und reha­bi­li­ta­tive Medizin
  • Gynä­ko­logen
  • Hals-Nasen-Ohren­ärzte
  • Haus­ärzte
  • Kinder- und Jugendärzte
  • Mund‑, Kiefer- und Gesichtschirurgen
  • Neuro­logen, Neuro­chir­urgen und Nervenärzte
  • Ortho­päden
  • Phoniater und Pädaudiologen
  • Psych­iater
  • Strah­len­the­ra­peuten
  • Urologen

Insbe­son­dere durch die Redu­zie­rung von Haus­be­su­chen, deren zeit­li­cher Rahmen durch die damit verbun­denen Wege nur schwer exakt zu kalku­lieren ist, lässt sich durch die Einfüh­rung von Video­sprech­stunden die Orga­ni­sa­tion des Praxis­ab­laufs maßgeb­lich opti­mieren. Die auf diese Weise erzielten Verbes­se­rungen wirken sich nicht nur auf den Arbeits­alltag aus, der deut­lich stress­freier wird, sondern auch auf die wirt­schaft­li­chen Aspekte einer Praxis, die von Video­sprech­stunden durchaus profi­tieren können.

Formelle Voraussetzungen und Ablauf einer Videosprechstunde

Formelle Voraus­set­zungen und Ablauf einer Video­sprech­stunde
Bevor eine Video­sprech­stunde mit einem Pati­enten verein­bart werden kann, muss dieser zunächst mindes­tens einmal persön­lich in der Arzt­praxis gewesen sein und der weiteren Fern­be­hand­lung zuge­stimmt haben. Die Zustim­mung des Pati­enten, spätere Konsul­ta­tionen im Rahmen einer Fern­be­hand­lung zu orga­ni­sieren, bedarf der Schriftform.Viele Video­dienst­an­bieter stellen Ärzten entspre­chende Formu­lare zur Verfü­gung, die nur noch von den Pati­enten unter­schrieben werden müssen. In diesem Zusam­men­hang sollte auch darauf hinge­wiesen werden, dass nur solche Arzt­kon­takte auf elek­tro­ni­schem Wege durch­ge­führt werden dürfen, die ausdrück­lich dafür vorge­sehen sind.Sind diese formellen Voraus­set­zungen im Verhältnis zwischen Arzt und Patient geklärt, kann der Termin für die Video­sprech­stunde verein­bart werden. Dabei teilt der Arzt dem Pati­enten die Inter­net­adresse des Anbie­ters und einen Zugangs­code mit, der maximal einen Monat lang gültig ist. Außerdem sollte er dem Pati­enten erklären, dass er sich für die Video­sprech­stunde einen ruhigen privaten Rahmen aussu­chen sollte und dass ihm weitere Personen, die sich während der Video­sprech­stunde im glei­chen Raum wie der Patient befinden, vorge­stellt werden müssen.Um die Video­sprech­stunde zu starten, melden sich der Arzt und der Patient auf der Seite des Video­dienstes an. Dies geschieht am besten bereits einige Minuten vor dem verein­barten Termin. Nachdem die Technik auto­ma­tisch auf ihre Funk­ti­ons­fä­hig­keit über­prüft wurde, können die Teil­nehmer erkennen, dass der jeweils andere online ist. Im nächsten Schritt wird der Patient im virtu­ellen Warte­zimmer vom Arzt begrüßt und aufge­rufen. Die direkte Verbin­dung zwischen dem Arzt im Sprech­zimmer und dem Pati­enten zuhause wird hergestellt.Nun liegt es am Arzt zu beur­teilen, ob die nötigen Voraus­set­zungen gegeben sind, die Video­sprech­stunde durch­zu­führen. Sind Probleme mit der Kamera- oder Tonqua­lität erkennbar, die eine sorg­fäl­tige Kontrolle der zu begut­ach­tenden Körper­re­gionen nicht möglich machen, sollte die Video­sprech­stunde abge­bro­chen werden. Kann die Fern­be­hand­lung ohne Bedenken reali­siert werden, ist der Patient darauf hinzu­weisen, dass eine Video­sprech­stunde nicht mitge­schnitten werden darf. Am Ende der elek­tro­ni­schen Konsul­ta­tion melden sich beide Teil­nehmer auf der Webseite des Dienst­leis­ters ab. Die Video­sprech­stunde ist damit beendet.

Videosprechstunden als innovatives Angebot einer modernen Arztpraxis

Zusam­men­fas­send betrachtet verspre­chen Video­sprech­stunden Ärzten und ihren Praxis­teams einen entspann­teren Arbeits­alltag, da durch die Redu­zie­rung von Haus­be­su­chen Termine exakter geplant und aufein­ander abge­stimmt werden können. Die finan­zi­elle Förde­rung der Technik durch die neu geschaf­fenen Posten in der Gebüh­ren­ord­nung bietet zusätz­liche Anreize, Video­sprech­stunden ins Port­folio einer Praxis aufzu­nehmen und in der Folge auch Kosten, die mit den Pati­en­ten­be­su­chen verbunden sind, zu reduzieren.Doch nicht nur Ärzte, sondern auch die Pati­enten profi­tieren von den Video­sprech­stunden. Beschwer­liche Anfahrts­wege in die Praxis, lange Warte­zeiten auf einen Termin und mögliche Infek­ti­ons­ri­siken in einem über­füllten Warte­zimmer können durch Fern­be­hand­lungen vermieden werden. Umfragen haben bestä­tigt, dass dort wo es möglich ist, viele Pati­enten die Video­sprech­stunde dem persön­li­chen Besuch in der Praxis vorziehen. Ein weiterer Grund, sich die neue Technik einmal etwas genauer anzuschauen.

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