Kundenfreundlich, schnell und sicher – die elektronische Signatur

Die stetig voran­schrei­tende Digi­ta­li­sie­rung von admi­nis­tra­tiven Prozessen und der zuneh­mende Verzicht auf Verträge und Doku­mente in Papier­form verlangt nach inno­va­tiven Wegen, digi­talen Schrift­stü­cken die Rechts­gül­tig­keit zu verleihen, die zuvor durch die eigen­hän­dige Unter­schrift auf einem Blatt Papier doku­men­tiert wurde. Auch im Zeit­alter des Inter­nets bedarf eine Willens­er­klä­rung, die Zustim­mung zu einem Vertrag oder die Bestä­ti­gung einer Aussage einer unmiss­ver­ständ­li­chen und möglichst fälschungs­si­cheren Bestätigung.

Die elektronische Signatur lässt die eigenhändige Unterschrift alt aussehen

E-Signatur

Diese Funk­tion über­nimmt immer häufiger die moderne elek­tro­ni­sche Signatur. Die elek­tro­ni­sche Signatur macht es nicht nur möglich, eine recht­lich bindende Willens­er­klä­rung abzu­geben, sondern auch, die damit verbun­dene Iden­ti­fi­zie­rung durch­zu­führen, ohne dass dazu ein Schrift­stück in Papier­form unter­zeichnet werden muss. Die digi­tale Unter­schrift hat damit in bestimmten Fällen die gleiche juris­ti­sche Rele­vanz wie die eigen­hän­dige Signatur auf Papier. Sie erfüllt in ihrer quali­fi­zierten Form sowohl die Voraus­set­zungen für eine juris­tisch einwand­freie Authen­ti­fi­zie­rung als auch die Merk­male, die in der Recht­spre­chung als Nicht­ab­streit­bar­keit und Inte­grität einer Willens­er­klä­rung bezeichnet werden. Aus diesem Grund nutzen immer mehr öffent­liche Einrich­tungen und Ämter, aber auch Banken die elek­tro­ni­sche Signatur zur beschleu­nigten Abwick­lung admi­nis­tra­tiver Prozesse. Darüber hinaus kommt die elek­tro­ni­sche Signatur vermehrt auch im Online­handel zum Einsatz.

Mit dem Internet wurde auch die elektronische Signatur immer wichtiger

Bereits zu Beginn der 90er Jahre des vergan­genen Jahr­hun­derts wurde mit der Entwick­lung von effek­tiven Methoden zur digi­talen Authen­ti­fi­zie­rung begonnen. Im Jahr 1997 waren die ersten Verfahren soweit ausge­reift, dass ein Gesetz notwendig wurde, das die Einsatz­mög­lich­keiten für eine elek­tro­ni­sche Signatur in Deutsch­land eindeutig regelte. Aufgrund immer neuer tech­ni­scher Möglich­keiten wurden die gesetz­li­chen Bestim­mungen für die digi­tale Signatur konti­nu­ier­lich an den Entwick­lungs­fort­schritt und die Rahmen­be­din­gungen ange­passt, die auf EU-Ebene etabliert wurden.

Die elektronische Signatur in ihren verschiedenen Formen

Grund­sätz­lich ist nach dem Signa­tur­ge­setz vom 16.05.2001 zwischen drei unter­schied­li­chen Formen der elek­tro­ni­schen Signatur zu unter­scheiden. Die Merk­male, die die allge­meine elek­tro­ni­sche Signatur ausma­chen, beschreibt das Gesetz ebenso wie die fort­ge­schrit­tene Signatur und die quali­fi­zierte Signatur. Die Unter­schiede der drei Formen sind in erster Linie in den unter­schied­lich hohen Sicher­heits­stan­dards begründet, die eine digi­tale Unter­schrift auszeichnen.
Während die allge­meine oder einfache elek­tro­ni­sche Signatur allein durch die Angabe des Absen­ders und seiner Anschrift erstellt werden kann und prak­tisch keine recht­liche Sicher­heit bietet, sind die Anfor­de­rungen an eine fort­ge­schrit­tene Signatur schon deut­lich höher. Hier muss die elek­tro­ni­sche Unter­schrift mit einem einmalig zu erstel­lenden Signa­tur­schlüssel bestä­tigt werden. Dazu können verschie­dene elek­tro­ni­sche Verfahren genutzt werden. In den meisten Fällen kommen dabei soge­nannte PGP (Pretty Good Privacy) Programme zum Einsatz, die eine Verschlüs­se­lung der zu über­tra­genden Daten ermög­li­chen. Durch diese Verschlüs­se­lung wird ein recht hoher Sicher­heits­level erreicht.

Mit Zertifikat wird die elektronische Signatur noch sicherer

Über­troffen wird dieser Stan­dard nur von der quali­fi­zierten Signatur, bei der nach einer Iden­ti­täts­prü­fung ein Zerti­fikat über die Prüfung ausge­stellt wird. Dazu wird in der Regel eine zusätz­liche Hard­ware benö­tigt. So kann etwa ein auf diese Aufgabe program­miertes Karten­le­se­gerät als sichere Signa­tur­er­stel­lungs­ein­heit (SSEE) dienen.

Aus dem Alltag kaum wegzudenken – die allgemeine elektronische Signatur

Die allge­meine oder einfache elek­tro­ni­sche Signatur kommt vorzugs­weise im persön­li­chen, aber auch im geschäft­li­chen elek­tro­ni­schen Schrift­ver­kehr zum Einsatz. Sie unter­liegt keinen beson­deren Anfor­de­rungen und zeichnet sich ledig­lich durch die nament­liche Angabe des Absen­ders und seiner Adresse aus. Bei Rechts­strei­tig­keiten bietet die einfache elek­tro­ni­sche Signatur nur eine sehr einge­schränkte Beweis­kraft, die allein durch den Richter nach Augen­schein bewertet wird. Zur Stei­ge­rung der Glaub­wür­dig­keit einer elek­tro­ni­schen Signatur kann vor Gericht die Exper­tise eines Gutach­ters berück­sich­tigt werden. Nach den Bestim­mungen des § 127 BGB kann die einfache elek­tro­ni­sche Signatur für form­freie Verein­ba­rungen verwendet werden.

Die fortgeschrittene elektronische Signatur bietet deutlich mehr Sicherheit

Signatur

Die Anfor­de­rungen an eine fort­ge­schrit­tene elek­tro­ni­sche Signatur, kurz FES, sind im § 2 Nr. 2 des Signa­tur­ge­setzes fest­ge­legt. Danach muss eine fort­ge­schrit­tene Signatur mit einem einmalig verwend­baren Signa­tur­schlüssel versehen sein. Die Mittel zur Erstel­lung eines solchen Schlüs­sels dürfen zum Zeit­punkt der Gene­rie­rung des Schlüs­sels ausschließ­lich dem Signa­tur­er­steller zur Verfü­gung stehen. Darüber hinaus muss garan­tiert sein, dass der Ersteller der Signatur bei Bedarf zu iden­ti­fi­zieren ist. Möglich ist dies durch die Hinter­le­gung einer biome­tri­schen Unter­schrift während der Signa­tur­er­stel­lung oder durch die Zuwei­sung eines Prüfschlüssels.

Ein Signa­tur­schlüssel muss nicht zwin­gend auf kryp­to­gra­phi­scher Basis erstellt werden und auch nicht obli­ga­to­risch mit einem Zerti­fikat versehen sein. Auch ein auf der Fest­platte eines Compu­ters gespei­cherter Signa­tur­schlüssel erfüllt in Verbin­dung mit einem soge­nannten PGP-Programm alle Anfor­de­rungen, die das Gesetz an eine fort­ge­schrit­tene elek­tro­ni­sche Signatur stellt.

Wie die einfache elek­tro­ni­sche Signatur besitzt aber auch die fort­ge­schrit­tene Version im Falle von Strei­tig­keiten vor Gericht nur eine beschränkte Beweis­kraft. Allein der Richter entscheidet auf Basis eines Augen­scheins­be­weises, ob die vorge­legte fort­ge­schrit­tene Signatur als Beweis­mittel zuge­lassen werden kann. Sie ist deshalb ebenso wie die allge­meine elek­tro­ni­sche Signatur ausschließ­lich für form­freie Verein­ba­rungen nach § 127 BGB einzusetzen.

Auch vor Gericht uneingeschränkt verwertbar – die qualifizierte elektronische Signatur (QES)

Die quali­fi­zierte elek­tro­ni­sche Signatur, kurz QES, stellt die sicherste Form der elek­tro­ni­schen Signatur dar. Die Anfor­de­rungen an die QES sind wie für alle anderen digi­talen Signa­turen im deut­schen Signa­tur­ge­setz gere­gelt. Ergän­zend zu den Bestim­mungen für eine fort­ge­schrit­tene elek­tro­ni­sche Signatur muss die QES über ein quali­fi­ziertes Zerti­fikat verfügen, das zum Zeit­punkt der Erzeu­gung der elek­tro­ni­schen Unter­schrift unein­ge­schränkt gültig ist. Eine quali­fi­zierte elek­tro­ni­sche Signatur basiert grund­sätz­lich auf einem geheimen asym­me­tri­schen Verschlüs­se­lungs­ver­fahren, bei dem jedem Signa­tur­schlüssel ein korre­spon­die­render öffent­li­cher Signa­tur­prüf­schlüssel zuge­ordnet wird. Das Zerti­fikat für eine digi­tale Signatur dieser Form bestä­tigt die sichere Zuord­nung des Signa­tur­prüf­schlüs­sels und des damit korre­spon­die­renden Signa­tur­schlüs­sels zu einer bestimmten Person, deren Iden­tität zuvor mittels einer aner­kannten Methode, wie etwa dem Post­ident-Verfahren, über­prüft wurde.

Ein solches Zerti­fikat für eine elek­tro­ni­sche Unter­schrift darf ledig­lich von einem Zerti­fi­zie­rungs­an­bieter ausge­stellt werden, der die entspre­chenden Bestim­mungen des Signa­tur­ge­setzes erfüllt und die Bereit­stel­lung seiner Dienste bei der Bundes­netz­agentur ange­zeigt hat.

Die quali­fi­zierte elek­tro­ni­sche Signatur stellt die einzige Möglich­keit dar, eine elek­tro­ni­sche Signatur unein­ge­schränkt gerichts­ver­wertbar zu machen. Sie ersetzt die in vielen Fällen zwin­gend vorge­schrie­bene Schrift­form, da durch das Prüf­ver­fahren eine digi­tale Unter­schrift zwei­fels­frei einer bestimmten Person zuge­ordnet werden kann.

Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die elektronische Signatur in Deutschland

E-Signatur auf Tablett

In Deutsch­land stellt das Bürger­liche Gesetz­buch (BGB) die Grund­lage der Rechts­be­zie­hungen zwischen Privat­per­sonen dar. Dazu gehören auch die verschie­denen Vertrags­formen und die Vorschriften, durch die Verein­ba­rungen Rechts­gül­tig­keit gewinnen.

In den §§ 125 ff BGB ist gere­gelt, durch welche elek­tro­ni­schen Formen die gesetz­lich vorge­schrie­bene schrift­liche Form eines Vertrages ersetzt werden kann. Danach erfüllt in Deutsch­land ausschließ­lich die quali­fi­zierte elek­tro­ni­sche Signatur die notwen­digen gesetz­li­chen Voraus­set­zungen, um einen Vertrag durch eine elek­tro­ni­sche Signatur im Sinne der Zivil­pro­zess­ord­nung gerichts­fest zu machen. Nur Doku­mente, die über eine quali­fi­zierte elek­tro­ni­sche Signatur verfügen, besitzen vor Gericht die gleiche Beweis­kraft wie Urkunden auf Papier mit einer eigen­hän­digen Unterschrift.

Mit dem Signaturgesetz wurde die gesetzliche Basis für die elektronische Unterschrift geschaffen

Ledig­lich in den Fällen, die der Gesetz­geber von der Pflicht ausge­nommen hat, eine quali­fi­zierte elek­tro­ni­sche Signatur beizu­bringen, können bei Gericht Doku­mente als Beweis­mittel vorge­legt werden, die nur den Anfor­de­rungen an eine fort­ge­schrit­tene oder an eine einfache elek­tro­ni­sche Signatur gerecht werden. Aufgrund eines Augen­scheins­be­weises entscheidet dann der Richter, ob ein Doku­ment, das eine elek­tro­ni­sche Signatur trägt, als Beweis­mittel zuge­lassen werden kann.

Grund­le­gende und weiter­füh­rende recht­liche Bestim­mungen zur Form und Aner­ken­nung einer elek­tro­ni­schen Signatur sind insbe­son­dere im Signa­tur­ge­setz, aber auch im Vertrau­ens­dien­ste­ge­setz und im Verwal­tungs­ver­fah­ren­ge­setz ausge­führt. Darüber hinaus kommen zahl­reiche, die elek­tro­ni­sche Signatur betref­fende Vorschriften aus dem Forman­pas­sungs­ge­setz zur Anwendung.

Die elektronische Signatur gilt über die Grenzen Deutschlands hinaus

Im Zuge der Globa­li­sie­rung und der zuneh­menden Koope­ra­tion von euro­päi­schen Unter­nehmen und Behörden gewinnt die elek­tro­ni­sche Signatur immer mehr an Bedeu­tung. Aus diesem Grunde war es notwendig, auf EU-Ebene einheit­liche Grund­lagen für die elek­tro­ni­sche Signatur zu schaffen. Die Gesetz­ge­bung der Euro­päi­schen Union wurde in diesem Sinne ausge­richtet, was dazu geführt hat, dass die natio­nalen Bestim­mungen ange­passt werden. Die gesetz­li­chen Rahmen­be­din­gungen für die elek­tro­ni­sche Signatur in Deutsch­land sind deshalb auch von den EU-Vorschriften beeinflusst.

Diese Vorteile bietet die elektronische Signatur im täglichen Leben

In Zukunft werden immer mehr Lebens­be­reiche von der Digi­ta­li­sie­rung durch­drungen werden. Die elek­tro­ni­sche Signatur wird deshalb eine stetig wach­sende Bedeu­tung erhalten und im tägli­chen Leben zu einer Selbst­ver­ständ­lich­keit werden.

In erster Linie erleich­tert die elek­tro­ni­sche Signatur die webba­sierte Korre­spon­denz zwischen Kunden und Unter­nehmen, aber auch zwischen Bürgern und Behörden. Ämter und öffent­liche Einrich­tungen nutzen die elek­tro­ni­sche Signatur bei der Kommu­ni­ka­tion mit Antrag­stel­lern ebenso wie die Wirt­schaft im Kontakt mit ihren Kunden.

In der Regel müssen Anträge und Formu­lare eigen­händig unter­schrieben werden, um Rechts­gül­tig­keit zu erlangen. Während das Ausfüllen von Formu­laren im Internet kein Problem darstellt, ist es zur Legi­ti­ma­tion der Unter­schrift des Antrag­stel­lers meist nötig, das entspre­chende Formular auszu­dru­cken und auf klas­si­schem Wege per Post an die Behörde zu senden. Dies bedeutet nicht nur für den Antrag­steller, sondern auch für den Empfänger einen hohen Aufwand, der mit Hilfe der elek­tro­ni­schen Signatur dras­tisch redu­ziert werden kann. Darüber hinaus sind die Erstel­lung auf Papier und der physi­sche Trans­port von Unter­lagen nicht nur mit höheren Kosten verbunden, sondern auch eine vermeid­bare Belas­tung der Umwelt.

Die elektronische Signatur verkürzt Bearbeitungszeiten

Eine elek­tro­ni­sche Signatur, die nach den Bestim­mungen des Signa­tur­ge­setzes in ihrer Gültig­keit der eigen­hän­digen Unter­schrift entspricht, trägt maßgeb­lich dazu bei, Verwal­tungs­pro­zesse zu verein­fa­chen und abzu­kürzen. Die elek­tro­ni­sche Signatur trägt somit maßgeb­lich zur Verbes­se­rung des Service­an­ge­bots von Ämtern und Behörden bei. Durch die verkürzten Bear­bei­tungs­zeiten und den gerin­geren Aufwand steigt die Zufrie­den­heit der Bürger mit ihrer Verwal­tung. Darüber hinaus hilft die elek­tro­ni­sche Signatur dabei, Fristen einzu­halten. Da es bei der Zustel­lung von Briefen zu unvor­her­ge­se­henen Störungen kommen kann, ist es kaum möglich, die Lauf­zeit einer Post­sen­dung exakt zu bestimmen. Ein über das Internet einge­reichtes Schrift­stück, das eine elek­tro­ni­sche Signatur trägt, liegt dem Empfänger dagegen unmit­telbar nach dem Absenden vor. Auf diese Weise ist es deut­lich einfa­cher, vorge­ge­bene Fristen exakt einzu­halten. Die elek­tro­ni­sche Signatur ist somit nicht nur bürger­freund­lich, sondern hilft auch dabei, Rechts­nach­teile durch verpasste Fristen zu vermeiden.

Die elektronische Signatur erhöht die Kundenzufriedenheit

Nicht nur Ämter und Behörden, sondern auch Unter­nehmen nutzen die elek­tro­ni­sche Signatur, um die Bezie­hung zu ihren Kunden zu verbes­sern. Wenn Bestel­lungen oder Korrek­turen in den Kunden­daten, wie etwa die Ände­rung eines Sepa-Mandats, über das Internet abge­wi­ckelt werden können, ist ein solches Angebot geeignet, die Kunden­zu­frie­den­heit nach­haltig zu steigern. Die Einsatz­mög­lich­keiten für die elek­tro­ni­sche Signatur in ihren verschie­denen Formen werden sich in Zukunft noch deut­lich vergrö­ßern und die eigen­hän­dige Unter­schrift in immer mehr Fällen ersetzen. Umso wich­tiger ist es schon heute, die viel­fäl­tigen Vorteile zu erkennen, die die elek­tro­ni­sche Signatur zu bieten hat.

Nehmen Sie Kontakt mit uns auf und sprechen Sie mit einem unserer Experten.